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4.2.2.1.7. Entscheidungsfristen

Schnabl1. LfgMai 2024

Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Entscheidungsfrist

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§ 348 BVergG 2018 enthält eine von § 34 Abs 1 VwGVG abweichende Regelung der vom BVwG im Nachprüfungsverfahren zu beachtenden Entscheidungsfristen. Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers ist sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich unverzüglich (also „ohne unnötigen Aufschub440440ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 202; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg) § 348 Rz 5.), längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Diese Entscheidungsfrist gilt jedoch nur für die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung und bezieht sich nicht auf die Erledigung verfahrensrechtlicher Anträge. Da es sich beim Nachprüfungsverfahren um ein Verfahren

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mit mehreren Parteien handelt, gilt die Entscheidung als erlassen, wenn sie zumindest einer Verfahrenspartei zugestellt ist.

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