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3.12.9.9. Dokumentationspflichten

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

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Wie auch im klassischen Bereich3535Vgl die korrespondierende Bestimmung des § 49 Abs 1 BVergG 2018 im klassischen Bereich. haben Sektorenauftraggeber alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Sofern Dritte an der Vorbereitung einer Ausschreibung mitgewirkt haben, sind diese Vorarbeiten zu dokumentieren. Die Mindestaufbewahrungsfrist der Dokumentation beträgt wie im klassischen Bereich drei Jahre ab Zuschlagserteilung (vgl § 218 Abs 1 BVergG 2018).

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