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3.12.9.7. Ausscheiden von Angeboten

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

Ausscheiden

Ausscheiden Siehe auch Submissionsabsprache und Preisabsprache

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Die Gründe, aus denen im Sektorenbereich ein Angebot zwingend auszuscheiden ist, stimmen im Wesentlichen mit jenen, die für den klassischen Bereich normiert sind, überein (siehe dazu Punkt 3.8.6.); nicht übernommen wurden aus § 141 Abs 1 BVergG 2018 die Z 4, 5 und 8, weil der 3. Teil für Sektorenauftraggeber keine entsprechenden Regelungen enthält. So ist etwa die Hinterlegung eines Vadiums im Sektorenbereich nicht vorgesehen.2323Das Fehlen des Nachweises über die Hinterlegung eines Vadiums, das in den Ausschreibungsunterlagen verlangt wurde, ist deshalb nur im klassischen Bereich ein Ausscheidensgrund (vgl § 141 Abs 1 Z 5 BVergG 2018). Sektorenauftraggebern steht aber frei, weitere Ausscheidungsgründe in den Ausschreibungsunterlagen zu normieren, bei Vorliegen eines solchen Ausscheidungsgrundes ist das Angebot gem § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 (den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote) auszuschließen.2424Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 188; vgl auch Casati in Gölles, BVergG 2018 (2019) § 302 Rz 5, wonach der Sektorenauftraggeber an seine Vorgaben im Zuge der Angebotsprüfung gebunden ist und der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vergabegrundsätze gem § 193 Abs 1 BVergG 2018 ihn zum Ausscheiden von Angeboten verpflichten, wenn seine Festlegungen nicht erfüllt sind. So kann etwa verlangt werden, dass – obwohl eine entsprechende Regelung im Sektorenbereich fehlt – ein Vadium hinterlegt wird. Das Fehlen eines entsprechenden Nachweises stellt dann einen Ausscheidensgrund dar.2525BVA 19. 3. 2008, N/0018-BVA/12/2008-18.

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