Ausscheiden
Ausscheiden Siehe auch Submissionsabsprache und Preisabsprache
Die Gründe, aus denen im Sektorenbereich ein Angebot zwingend auszuscheiden ist, stimmen im Wesentlichen mit jenen, die für den klassischen Bereich normiert sind, überein (siehe dazu Punkt 3.8.6.); nicht übernommen wurden aus § 141 Abs 1 BVergG 2018 die Z 4, 5 und 8, weil der 3. Teil für Sektorenauftraggeber keine entsprechenden Regelungen enthält. So ist etwa die Hinterlegung eines Vadiums im Sektorenbereich nicht vorgesehen.23 Sektorenauftraggebern steht aber frei, weitere Ausscheidungsgründe in den Ausschreibungsunterlagen zu normieren, bei Vorliegen eines solchen Ausscheidungsgrundes ist das Angebot gem § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 (den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote) auszuschließen.24 So kann etwa verlangt werden, dass – obwohl eine entsprechende Regelung im Sektorenbereich fehlt – ein Vadium hinterlegt wird. Das Fehlen eines entsprechenden Nachweises stellt dann einen Ausscheidensgrund dar.25
