Ausschlussgründe
Gem § 248 Abs 2 BVergG 2018 sind Unternehmer, die die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, vom Vergabeverfahren auszuschließen. Somit sind auch Sektorenauftraggeber, obwohl sie hinsichtlich der Festlegung der Anforderungen an die Bieter und Bewerber weniger strengen Vorgaben unterliegen als öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich, an die von ihnen getroffenen Festlegungen gebunden.8
