Bezüglich der Eignung der Bieter und Bewerber bei Vergaben im Sektorenbereich normiert § 248 BVergG 2018 allgemeine Bestimmungen, die in dieser Form im klassischen Bereich nicht vorgesehen sind. Inhaltlich dürfte diesen Festlegungen jedoch nur klarstellende Bedeutung zukommen. So wird zunächst explizit festgehalten, dass Sektorenauftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen haben, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen (§ 248 Abs 1 BVergG 2018). Dies ist für den klassischen Bereich nicht explizit normiert, ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau von § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018, der vorschreibt, dass öffentliche Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer vergeben werden dürfen, und § 2 Z 22 lit c BVergG 2018, der Eignungskriterien als die „vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind“ definiert.

