Wie vergebene Aufträge, Wettbewerbsergebnisse und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen im Sektorenbereich dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bekannt zu geben sind (Bekanntgabe auf Unionsebene), ist im Sektorenbereich gleich geregelt wie im klassischen Bereich (siehe dazu Punkt 3.11.2.). Wie auch für öffentliche Auftraggeber geltend, haben Sektorenauftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Der wesentliche Unterschied zu den Regelungen im klassischen Bereich besteht darin, dass Sektorenauftraggeber Prüfsysteme (vgl § 256 BVergG 2018) einrichten können, deren Einstellung auf Unionsebene bekannt zu geben ist. Eine gebündelte Bekanntgabe auf Unionsebene gem § 231 Abs 2 BVergG 2018 ist bei einer Auftragsvergabe im Rahmen eines Prüfsystems in der RL 2014/25/EU nicht vorgesehen und daher unzulässig.45 Die Frist für die Bekanntgabe beträgt (wie im klassischen Bereich) 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems (vgl § 231 BVergG 2018). Auch die Regelungen über Bekanntgaben in Österreich gem § 232 BVergG 2018 im Oberschwellenbereich und gem § 237 BVergG 2018 im Unterschwellenbereich entsprechen den Vorgaben im klassischen Bereich46 (siehe dazu Punkt 3.11.2.).

