Die allgemeinen für die Ausschreibung geltenden Grundsätze in § 259 BVergG 2018 entsprechen weitestgehend jenen, die § 88 BVergG 2018 für den klassischen Bereich festlegt (siehe dazu Punkt 3.4.) Im Unterschied zum klassischen Bereich gibt es allerdings keine § 88 Abs 3 BVergG 2018 entsprechende Bestimmung, wonach konstruktive Leistungsbeschreibungen im offenen und nicht offenen Verfahren so abzufassen sind, dass sie in derselben Fassung auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können. Zum anderen fehlt eine korrespondierende Bestimmung zu § 88 Abs 4 BVergG 2018, welche im klassischen Bereich vorsieht, dass Variantenausschreibungen so zu gestalten sind, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann. Allerdings gilt auch im Sektorenbereich im offenen und nicht offenen Verfahren das Verhandlungsverbot nach Angebotsabgabe (§§ 279 Abs 3 und 280 Abs 2 BVergG 2018), sodass auch Sektorenauftraggeber in diesen Vergabeverfahren die Vertragsbestimmungen bereits in der Ausschreibung vollständig festlegen sollten. Zudem müssen auch im Sektorenbereich die Angebote ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern kalkulierbar und vergleichbar sein (§ 259 Abs 2 BVergG 2018), Ausschreibungsunterlagen müssen also auch hier so gestaltet sein, dass es Bietern bereits auf Grundlage dieser Unterlagen möglich sein muss, Preise zu bilden.1

