Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Zuständigkeit
Die
Zuständigkeit des BVwG hängt davon ab, wer
Auftraggeber des jeweiligen Vergabeverfahrens ist: Gemäß § 327 BVergG 2018 ist das BVwG zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (siehe dazu ausführlich
<i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Seite 10 Seite 10
Punkt 4.1.). Solche Auftraggeber sind – grob gesprochen – der Bund, bundeseigene Gesellschaften und „ausgegliederte Rechtsträger“, die in einem bestimmten Naheverhältnis zum Bund stehen, aber auch alle bundesgesetzlich errichteten Selbstverwaltungskörper wie Sozialversicherungsträger, Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern aber auch Wasserverbände. Auftraggeber ist jener Rechtsträger, mit dem der Vertrag zustande kommen soll, also iSd § 2 Z 5 BVergG 2018 der eigentliche zivilrechtliche Vertragspartner des Auftragnehmers. Die Zuständigkeit in einem Vergabekontrollverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art 14b B-VG allein davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist und von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt, nicht aber, ob in einem anderen Stadium des Verfahrens eine andere Person als öffentlicher Auftraggeber bezeichnet wurde oder in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden Leistungen benötigt werden. Auch bei ausgeprägten Mitwirkungsrechten eines anderen öffentlichen Auftraggebers ist Auftraggeber eines Vergabeverfahrens nur derjenige, der den Auftrag im eigenen Namen erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Nicht erforderlich für das Vorliegen einer Beauftragung durch den öffentlichen Auftraggeber ist, dass der Auftraggeber Eigentum an der zu beschaffenden Leistung erwirbt.