Für die Festlegung von Fristen im Unterschwellenbereich gibt § 247 BVergG 2018 lediglich vor, dass Sektorenauftraggeber nur die allgemeinen Grundsätze nach den §§ 238 bis 240 BVergG 2018 zu beachten haben. Die Fristen sind also (weitgehend) frei und so zu bemessen, dass den Bewerbern bzw Bietern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlung verbleibt. Insbesondere bei der Bemessung von Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sowie Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog ist die Komplexität des Leistungsgegenstandes zu berücksichtigen (vgl § 239 BVergG 2018). Demgegenüber sind im klassischen Bereich auch für den Unterschwellenbereich Mindestfristen sowie Verkürzungsmöglichkeiten in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen vorgesehen (vgl §§ 75 ff BVergG 2018).
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