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3.12.2.2. Besondere Ausnahmebestimmungen für den Sektorenbereich

Stempkowski/Kitzmüller4. LfgDezember 2025

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Zusätzlich zu jenen Ausnahmetatbeständen, die eine Entsprechung im klassischen Bereich finden, normiert § 178 BVergG 2018 weitere spezifische Ausnahmen für den Sektorenbereich:

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§ 178 Z 23 BVergG 2018 – Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte:

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