Die Bestimmungen, die Sektorenauftraggeber bei ihren Beschaffungen im Sektorenbereich anzuwenden haben, sind in einem eigenständigen Teil, dem 3. Teil des BVergG 2018 (§§ 166 ff BVergG 2018) geregelt. Von seinem Aufbau her entspricht der 3. Teil des BVergG 2018 dem 2. Teil, in dem die Vorgaben für Vergaben im klassischen Bereich geregelt sind. Die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber entsprechen inhaltlich weitgehend den Vorgaben des klassischen Vergaberegimes, eröffnen den Sektorenauftraggebern jedoch punktuell erweiterte Wahlmöglichkeiten und in Summe größere Gestaltungsspielräume bei der Durchführung von Vergabeverfahren. Darüber hinaus gelten für Sektorenvergaben zum Teil erhöhte Schwellenwerte (vgl § 185 BVergG 2018) sowie spezifische Ausnahme- bzw Freistellungstatbestände. 1

