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3.11.3. Statistische Pflichten des Auftraggebers

2. LfgSeptember 2024

statistische Pflichten

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Öffentliche Aufträge stellen einen enormen Wirtschaftsfaktor in der Europäischen Union dar, weshalb Statistiken eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zukommt.

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Im Oberschwellenbereich haben Auftraggeber bis zum 10. 2. jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im

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Wege der jeweiligen Landesregierung – statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw Preisgelder zu übermitteln (§ 360 Abs 1 BVergG 2018). Die Bundesministerin für Justiz wiederum hat diese Aufstellungen an die Kommission weiterzuleiten. Die statistischen Aufstellungen müssen die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und die Anzahl der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben, die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG , die in diesen Verfahren ein Angebot bzw eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben, sowie die Anzahl der KMU, die in den Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich den Zuschlag erhalten haben bzw als Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, enthalten sowie den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich angeben, wobei eine stichprobenartige Schätzung des Wertes zulässig ist. Es sind daher auch alle Direktvergaben in die Meldung einzubeziehen. Bei Rahmenvereinbarungen ist hinsichtlich der Information gem § 360 Abs 5 BVergG 2018 jeweils nur der Abschluss der Rahmenvereinbarung zu melden, nicht also die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung der Zuordnung der Meldeperiode ist der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (vgl § 145 BVergG 2018). Auch bei Dauerschuldverhältnissen ist dies der maßgebliche Zeitpunkt; als Wert wird der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) über die gesamte Vertragsdauer angesetzt.

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