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3.10. Zuschlag und zivilrechtlicher Vertrag

Keschmann3. LfgJuli 2025

Zuschlag

Zuschlagsprinzip

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Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben, ist gem § 142 Abs 1 BVergG 201811Die Bestimmungen der §§ 304 ff BVergG 2018 für den Sektorenbereich sind im Wesentlichen gleichlautend und werden in weiterer Folge nur bei maßgeblichen Abweichungen vom klassischen Bereich gesondert erwähnt. Zu den Konzessionen vgl Götzl in Punkt 2.3. der Zuschlag, je nachdem welches Zuschlagsprinzip22Vgl Hofbauer in Punkt 3.4.11. der Auftraggeber festgelegt hat, dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. § 2 Z 50 BVergG 2018 definiert die Zuschlagserteilung (den Zuschlag) als „die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen“. Mit dem wirksamen Zuschlag (§ 146 Abs 1 BVergG 2018) kommt der Leistungsvertrag zustande und endet das Vergabeverfahren.

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