Zuschlag
Zuschlagsprinzip
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben, ist gem § 142 Abs 1 BVergG 20181 der Zuschlag, je nachdem welches Zuschlagsprinzip2 der Auftraggeber festgelegt hat, dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. § 2 Z 50 BVergG 2018 definiert die Zuschlagserteilung (den Zuschlag) als „die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen“. Mit dem wirksamen Zuschlag (§ 146 Abs 1 BVergG 2018) kommt der Leistungsvertrag zustande und endet das Vergabeverfahren.
