Oberschwellenbereich
Widerrufsentscheidung
§ 150 BVergG 2018 verpflichtet den Auftraggeber bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, seinen Entschluss, das Vergabeverfahren widerrufen zu wollen, vor dem Widerruf des Vergabeverfahrens bekannt zu machen, dh zur Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung. Diese ist gem § 2 Z 44 BVergG 2018 eine nicht verbindliche Absichtserklärung und daher vom Auftraggeber – ebenso wie die Zuschlagsentscheidung – jederzeit widerrufbar. § 150 BVergG 2018 setzt die Rechtsprechung des EuGH68 um, nach welcher die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers über den Widerruf einer Ausschreibung – unabhängig vom Bestehen möglicher Schadenersatzansprüche – einem Nachprüfungsverfahren zugänglich gemacht und gegebenenfalls aufgehoben werden können muss.
