Angebotsprüfung
Preis
Gem § 20 Abs 1 BVergG 2018 (bzw § 193 Abs 1 BVergG 2018) sind Aufträge der öffentlichen Hand zu angemessenen Preisen zu vergeben. Es ist daher naheliegend, dass im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, in § 135 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 (bzw § 299 Abs 3 Z 4 BVergG 2018) ein entsprechender Prüfungsschritt vorgegeben wird. Dem BVergG 2018 lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann konkret von einem angemessenen oder unangemessenen Preis auszugehen ist. Vielmehr begnügt sich der Gesetzgeber für den „klassischen“ Bereich“ in § 137 BVergG 2018 (bzw in „abgespeckter“ Version für den Sektorenbereich in § 300 BVergG 2018) mit der Darlegung eines Prüfungsablaufs, der bei auffälligen (Angebots-)Preisen vom Auftraggeber einzuhalten ist. Das Kernstück bildet dabei die vertiefte Angebotsprüfung . Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt – bei einem Überpreis – entweder zu unmittelbaren Mehrkosten für den Auftraggeber oder – bei einem Unterpreis – zu einem ruinösen Wettbewerb aufseiten der Unternehmer. Ein ruinöser Wettbewerb zieht wiederum eine Reduktion der möglichen Bieter und somit einen Anstieg des Preisniveaus bei zukünftigen Ausschreibungen nach sich. Dies verdeutlicht, dass die Forderung nach angemessenen Preisen sowohl dem Schutz der einzelnen Unternehmer vor einem ruinösen Preisverfall als auch der Sicherstellung einer (langfristigen) wirtschaftlichen Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber dient. 198
