Angebotsprüfung
Eignungsprüfung
Nach der Öffnung hat der Auftraggeber die Angebote zu prüfen und allfällige Ausscheidensentscheidungen zu treffen. Der Zweck der Angebotsprüfung ist demgemäß darin zu erblicken, jene Tatsachengrundlagen zu schaffen, auf deren Basis das Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes beurteilt werden kann.1 Die verbliebenen Angebote sind sodann im Hinblick auf die Zuschlagserteilung zu bewerten.2 Die Angebotsprüfung wird in den §§ 134 ff BVergG 2018 – bzw für den Sektorenbereich in den §§ 299 ff BVergG 20183 – einer näheren Regelung unterzogen. Sie hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen (§ 135 Abs 1 BVergG 2018 bzw § 299 Abs 1 BVergG 2018). Diese Forderung ist dahingehend zu verstehen, dass ein Auftraggeber nachträglich nicht von seinem vorgegebenen Prüfungsmaßstab abgehen darf. Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen.4 Hierbei ist insbesondere an die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Regel eine zentrale Rolle bei der Eignungsprüfung einnimmt, zu denken. Wird bspw in der Ausschreibung in sachlich gerechtfertigter Weise vorausgesetzt, dass die Bieter vergleichbare Leistungen bereits zweimal (erfolgreich) erbracht haben, so kann sich der Auftraggeber nach der Angebotsöffnung nicht mit bloß einer Referenz begnügen, um ein Verbleiben des Angebots mit dem niedrigsten Preis im Vergabeverfahren sicherzustellen. Ebenso kann nicht ohne Weiteres von in der Ausschreibung gem § 80 BVergG 2018 (bzw § 251 BVergG 2018) festgelegten Nachweisen abgegangen werden, zumal diese dazu dienen, das konkret verlangte Niveau etwa im Hinblick auf die Eignung zu determinieren.5 Der VwGH hat zwar die Festlegung konkreter Nachweise (genauer: Nachweismittel)6 für in der Bekanntmachung bzw der Ausschreibung genannte Eignungskriterien erst im Zuge der Angebotsprüfung für zulässig erachtet, sofern andernfalls die Eignung nicht überprüft werden könnte.7 Eine derartige nachträgliche Festlegung ist aber in der Regel nicht mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz vereinbar. Eine objektive Bestimmung von Nachweisen ist kaum vorstellbar, wenn Bieter und Angebote dem Auftraggeber bekannt sind. AuftraggeSeite 1

