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3.8. Angebotsprüfung

Hofer3. LfgJuli 2025

Angebotsprüfung

Eignungsprüfung

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Nach der Öffnung hat der Auftraggeber die Angebote zu prüfen und allfällige Ausscheidensentscheidungen zu treffen. Der Zweck der Angebotsprüfung ist demgemäß darin zu erblicken, jene Tatsachengrundlagen zu schaffen, auf deren Basis das Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes beurteilt werden kann.11BVA 10. 12. 2008, N/0138-BVA/08/2008-7. Die verbliebenen Angebote sind sodann im Hinblick auf die Zuschlagserteilung zu bewerten.22EuGH 24. 1. 2008, C-532/06 , Lianakis ua, ECLI:EU:C:2008:40; EuGH 1. 3. 2018, C-9/17 , Tirkkonen, ECLI:EU:C:2018:142; VwGH 18. 5. 2005, 2004/04/0094, wonach der Auftraggeber nach der Systematik des BVergG zunächst zu prüfen hat, ob ein Angebot – etwa wegen fehlender Eignung des Bieters – auszuscheiden ist. Nur von den danach übrig bleibenden Angeboten ist eines für die Zuschlagserteilung auszuwählen; zum Zeitpunkt des Treffens einer Ausscheidensentscheidung siehe auch Kapitel 3.8.6.; zur Antragslegitimation ausgeschiedener bzw auszuscheidender Bieter siehe Kapitel 4.2.2.1.4. Die Angebotsprüfung wird in den §§ 134 ff BVergG 2018 – bzw für den Sektorenbereich in den §§ 299 ff BVergG 201833Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Sektorenbereich wie im Bereich der Konzessionsvergabe die Angebotsprüfung vergleichsweise „zurückhaltend“ normiert wird. „Lediglich“ die zu prüfenden Aspekte und der Ablauf der vertieften Angebotsprüfung werden vorgegeben. Zudem begnügt sich der Gesetzgeber mit der Festlegung einiger zentraler Ausscheidenstatbestände. In den folgenden Ausführungen wird insoweit auf den Sektorenbereich Bedacht genommen, als allenfalls existierende Gesetzesbestimmungen angeführt werden. – einer näheren Regelung unterzogen. Sie hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen (§ 135 Abs 1 BVergG 2018 bzw § 299 Abs 1 BVergG 2018). Diese Forderung ist dahingehend zu verstehen, dass ein Auftraggeber nachträglich nicht von seinem vorgegebenen Prüfungsmaßstab abgehen darf. Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen.44EuGH 11.5. 2017, C-131/16 , Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15 , Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404; EuGH 10. 10. 2013, C-336/12 , Manova, ECLI:EU:C:2013:647; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 3. 1. 2023, W187 2278331-2/32E; BVwG 22. 11. 2019, W187 2224114-2/43E; BVwG 16. 5. 2014, W139 2001504-1/41E; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E. Hierbei ist insbesondere an die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Regel eine zentrale Rolle bei der Eignungsprüfung einnimmt, zu denken. Wird bspw in der Ausschreibung in sachlich gerechtfertigter Weise vorausgesetzt, dass die Bieter vergleichbare Leistungen bereits zweimal (erfolgreich) erbracht haben, so kann sich der Auftraggeber nach der Angebotsöffnung nicht mit bloß einer Referenz begnügen, um ein Verbleiben des Angebots mit dem niedrigsten Preis im Vergabeverfahren sicherzustellen. Ebenso kann nicht ohne Weiteres von in der Ausschreibung gem § 80 BVergG 2018 (bzw § 251 BVergG 2018) festgelegten Nachweisen abgegangen werden, zumal diese dazu dienen, das konkret verlangte Niveau etwa im Hinblick auf die Eignung zu determinieren.55Mayr, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Vergaberecht (2002) 148. Der VwGH hat zwar die Festlegung konkreter Nachweise (genauer: Nachweismittel)66Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 101 f. für in der Bekanntmachung bzw der Ausschreibung genannte Eignungskriterien erst im Zuge der Angebotsprüfung für zulässig erachtet, sofern andernfalls die Eignung nicht überprüft werden könnte.77VwGH 9. 11. 2023, Ra 2021/04/0211; VwGH 27. 2.2019, Ra 2019/04/0019; VwGH 18. 5. 2005, 2004/04/0094; ua folgend BVA 4. 10. 2013, N/0088-BVA/10/2013-40. Eine derartige nachträgliche Festlegung ist aber in der Regel nicht mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz vereinbar. Eine objektive Bestimmung von Nachweisen ist kaum vorstellbar, wenn Bieter und Angebote dem Auftraggeber bekannt sind. Auftragge

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bern ist somit zu raten, die gegebenenfalls zu übermittelnden Nachweise rechtzeitig festzulegen, sich bei der Angebotsprüfung an den in der Ausschreibung festgelegten Maßstab zu halten und allenfalls vorgegebene Gewichtungen entsprechend zu berücksichtigen.88Soweit auch Küchli in Schwartz, BVergG 20062 (2013) § 123 Rz 15. Eine nachträgliche Festlegung von Eignungsnachweisen erscheint demnach nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält und die Eignung dennoch anhand der festgelegten Eignungsnachweise bzw mangels Festlegung von Eignungsnachweisen nicht überprüft werden könnte. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen.99BVwG 22. 9. 2022, W139 2257365-2/46E; Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), BVergG 2018, § 80 Rz 23.Erfolgt keine Berichtigung […], darf weder der Auftraggeber noch der Bieter von der Ausschreibung abgehen oder weitere Zuschlagskriterien berücksichtigen“.1010VwGH 4. 9. 2002, 2000/04/0181; so auch ua BVA 1. 8. 2012, N/0067-BVA/05/2012-23. IdS führt die Vergabekontrolle unter Berufung auf die Judikatur des EuGH1111Vgl zB EuGH 24. 1. 2008, C-532/06 , Lianakis ua, ECLI:EU:C:2008:40; EuGH 24. 11. 2005, C-331/04 , ATI EAC ua, ECLI:EU:C:2005:718 und EuGH 25. 4. 1996, C-87/94 , Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:1996:161. und des VwGH1212Vgl VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234 und VwGH 15. 9. 2004, 2004/04/0054. in stRsp aus, dass sich Bieter bei der Angebotserstellung und Auftraggeber bei der Angebotsprüfung an die bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen zu halten haben.1313Ua BVwG 22. 9. 2022, W139 2257365-2/46E; BVwG 8. 8. 2014, W139 2006041; BVwG 1. 8. 2014, W187 2008946; BVwG 5.62014, W138 2007599. Die bestandsfeste Ausschreibung stellt die unabänderliche Grundlage für die Angebotsprüfung und -bewertung dar, selbst wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollte.1414VwGH 1. 8. 2022, Ra 2021/04/0102; VwGH 23. 6. 2022, Ra 2019/04/0076; VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; ua BVwG 8. 4. 2024, W139 2284136-2/40E; BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E.

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