In den §§ 125 ff BVergG 2018 finden sich Vorgaben für die allgemeine, formelle und inhaltliche Gestaltung von Angeboten. Zudem wird in diesem Hauptstück des BVergG 2018 die Frage der Vergütung der Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten behandelt. Zu den Bestimmungen über die Angebotseinreichung in elektronischer Form siehe Punkt 3.2.6.4., zu den Bestimmungen über Varianten-, Alternativ- und Abänderungsangebote siehe Punkt 3.4.6. Zu den Bestimmungen für den Sektorenbereich siehe Punkt 3.12.9.5.

