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3.4.11.3. Festlegung von Zuschlagskriterien

Hofbauer/Kefer3. LfgJuli 2025

Bestbieterprinzip

Zuschlagskriterium

307
Das BVergG 2018 regelt in § 91 Abs 7 Z 2, dass der Auftraggeber beim Bestbieterprinzip in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben hat (zur Gewichtung siehe Punkt 3.4.11.5.). In den Gesetzesmaterialien werden zu § 2 Z 22 BVergG 2018 folgende Zuschlagskriterien demonstrativ aufgezählt: „Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Design für Alle (Barrierefreiheit), soziale, ökologische und innovative Eigenschaften280280„Soziale“, „ökologische“ und „innovative“ Eigenschaften sind im Sinne der Notwendigkeit „konkreter Zuschlagskriterien“ näher zu definieren. Für Beispiele einer konkreteren Ausgestaltung siehe dazu Hofbauer/Reisner in Hofbauer/Heid/Beham, Handbuch Vergabe-Compliance (2024) 755 Rz 10 ff., fair trade (‚Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen‘), Kosten (zB Betriebskosten), Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw Ausführungsfrist, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung betrauten Personals (‚Schlüsselpersonal‘)“. Weitere denkbare Zuschlagskriterien bei Bauvorhaben wären etwa das Ausmaß der Verwendung von Recyclingbaustoffen oder die Energieeffizienz des Bauwerks. Die Gemeinsamkeit dieser Beispiele besteht darin, dass diese Zuschlagskriterien direkt die jeweiligen Leistungsgegenstände betreffen (zB Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit) oder damit zumindest in engem Zusammenhang stehen (zB Kundendienst, Ersatzteile). Dadurch kommt die Auftragsbezogenheit der Zuschlagskriterien zum Ausdruck (siehe dazu Punkt 3.4.11.1.). Gleichzeitig wird deutlich, dass auch nicht wirtschaftliche Faktoren wie Ästhetik, „Design für Alle“ oder soziale, ökologische und innovative Eigenschaften zur Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes herangezogen werden können; es muss somit nicht jedes Zuschlagskriterium rein wirtschaftlicher Art sein. Ferner können auch Faktoren des Herstellungsprozesses (zB Emissionen) ebenfalls ein zulässiges Zuschlagskriterium bilden, auch wenn sie selbst keinen Niederschlag in der nachgefragten Leistung finden.281281ErläutRV 69 BlgNR 26. GP  12. Zu beachten ist, dass die Zuschlagskriterien im Wesentlichen immer auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots gerichtet sein müssen.282282Siehe dazu EuGH 18. 10. 2001, C-19/00 , SIAC Construction, ECLI:EU:C:2001:553, Rn 36.

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