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3.4.11.1. Trennung von Eignungs- bzw Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien

Hofbauer3. LfgJuli 2025

Zuschlagsfrist

Zuschlagskriterium

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Zuschlagskriterien sind die bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (§ 2 Z 22 lit d sublit aa BVergG 2018). Nach der Definition müssen Zuschlagskriterien auftragsbezogen sein. Sie sollten in der Regel im Verhältnis ihrer Bedeutung zueinander festgelegt werden und dürfen keinesfalls diskriminierend sein. Ferner müssen die Zuschlagskriterien den allgemeinen (unionsrechtlichen) Grundsätzen229229Siehe § 20 Abs 1 BVergG 2018. des Vergaberechts entsprechen. Folglich muss sichergestellt sein, dass sie einen wirksamen und fairen Wettbewerb ermöglichen, effektiv überprüfbar sind und keine willkürlichen Bewertungselemente beinhalten. Die Zuschlagskriterien müssen sicherstellen, dass der Auftraggeber seinen ihm zustehenden sachlichen Ermessenspielraum bei der Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten ausübt.230230ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 12. Mit den auftragsbezogenen Zuschlagskriterien muss insbesondere gewährleistet werden, dass das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann. Das Erfordernis der Auftragsbezogenheit bedeutet zum einen, dass die Kriterien objektiv für eine fachgerechte Angebotsbewertung geeignet sein müssen.231231Siehe VwGH 26. 6. 2009, 2009/04/0024. Zum anderen müssen die Kriterien einen objektiven und nachvollziehbaren Maßstab für den Vergleich der Angebote bieten und auch einen – vom Auftraggeber überprüfbaren – positiven Effekt im Rahmen der Auftragsausführung bewirken. Zuschlagskriterien weisen einen Bezug zum Auftragsgegenstand dann auf, wenn „sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem

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bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.232232Zur Definition siehe § 2 Z 22 lit d BVergG 2018.

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