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3.4.9.1. Sicherstellungsarten

Hattinger/Deutschmann3. LfgJuli 2025

Sicherstellung

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Das BVergG 2018 kennt gem § 99 Abs 1 folgende Arten der Sicherstellung:145145Die Sicherstellungsinstrumente entsprechen jenen, die bereits im Geltungsbereich des BVergG 2006 zur Verfügung gestanden sind, und korrespondieren mit den Festlegungen zu Sicherstellungen in den Punkten 3.20, 4.12.1, 5.1.10 und 5.3 Z 14 der ÖNORM A 2050 idF 1. 11. 2006. Vadium, Kaution, Deckungsrücklass und Haftungsrücklass. Diese vier Sicherstellungsarten sind jeweils in § 2 Z 32 definiert. Die ErläutRV zum BVergG 2018 halten fest, dass diese Sicherstellungen vornehmlich der Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers dienen, sie können aber auch – wie zB die Kaution – dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.146146ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 14.

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