Sicherstellung
Das BVergG 2018 kennt gem § 99 Abs 1 folgende Arten der Sicherstellung:145 Vadium, Kaution, Deckungsrücklass und Haftungsrücklass. Diese vier Sicherstellungsarten sind jeweils in § 2 Z 32 definiert. Die ErläutRV zum BVergG 2018 halten fest, dass diese Sicherstellungen vornehmlich der Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers dienen, sie können aber auch – wie zB die Kaution – dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.146
