vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.4.4.5. Zuverlässigkeit

Heid/Kondert2. LfgSeptember 2024

Eignung

Zuverlässigkeit

141
Der Auftraggeber hat auch die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu überprüfen. Die §§ 78 (Ausschlussgründe), 82 (Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit) und 83 (Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit) BVergG 2018 regeln, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit zu prüfen ist, welche Nachweise der Auftraggeber festlegen und in weiterer Folge verlangen darf und wie eine nicht gegebene Zuverlässigkeit dennoch glaubhaft gemacht werden kann. Der gesetzliche Katalog der Nachweise für die Zuverlässigkeit ist abschließend.166166ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 97. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt primär vergangenheitsbezogen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das bisherige Verhalten des Bewerbers bzw Bieters, wobei eine generalisierende Auftragssperre („Schwarze Liste“) für die Zukunft wegen beruflicher Unzuverlässigkeit unzulässig ist.167167ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 97; BVA 26. 4. 2004, 12N-2/04-55 ZVB 2004, 228 (Huber-Matauschek/Etlinger); Gölles/Makarius, Prüfpflicht öffentlicher Auftraggeber bei Unzuverlässigkeit und Chance auf „Selbstreinigung“ für Unternehmer, RPA 2014, 185 (187). Im Gegensatz zu den übrigen Aspekten der Eignung ist die Zuverlässigkeit nicht substituierbar.168168ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 107. Das bedeutet, dass etwa die Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Bewerber- bzw Bietergemeinschaft dazu führt, dass die gesamte Bewerber- bzw Bietergemeinschaft als ungeeignet zu qualifizieren und auszuscheiden ist.169169VwGH 26. 6. 2019, Ra 2018/04/0161; VwGH 9. 9. 2015, Ro 2014/04/0062. Die Festlegung der Aktualität der allenfalls vorzulegenden Nachweise obliegt dem Auftraggeber, da das BVergG 2018 keine diesbezüglichen Vorgaben enthält.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte