Eignung
Zuverlässigkeit
Der Auftraggeber hat auch die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu überprüfen. Die §§ 78 (Ausschlussgründe), 82 (Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit) und 83 (Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit) BVergG 2018 regeln, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit zu prüfen ist, welche Nachweise der Auftraggeber festlegen und in weiterer Folge verlangen darf und wie eine nicht gegebene Zuverlässigkeit dennoch glaubhaft gemacht werden kann. Der gesetzliche Katalog der Nachweise für die Zuverlässigkeit ist abschließend.166 Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt primär vergangenheitsbezogen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das bisherige Verhalten des Bewerbers bzw Bieters, wobei eine generalisierende Auftragssperre („Schwarze Liste“) für die Zukunft wegen beruflicher Unzuverlässigkeit unzulässig ist.167 Im Gegensatz zu den übrigen Aspekten der Eignung ist die Zuverlässigkeit nicht substituierbar.168 Das bedeutet, dass etwa die Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Bewerber- bzw Bietergemeinschaft dazu führt, dass die gesamte Bewerber- bzw Bietergemeinschaft als ungeeignet zu qualifizieren und auszuscheiden ist.169 Die Festlegung der Aktualität der allenfalls vorzulegenden Nachweise obliegt dem Auftraggeber, da das BVergG 2018 keine diesbezüglichen Vorgaben enthält.
