Vergabeverfahren
Wettbewerb
In den §§ 32, 42, 45 und 163 bis 15 BVergG 2018 wird in abschließender Weise die Durchführung eines Wettbewerbs geregelt. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um ein Auslobungsverfahren, das in zwei grundsätzlichen Erscheinungsformen auftreten
<i>Fink</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (3. Lfg 2025) Wettbewerbe, Seite 39 Seite 39
kann. § 32 Abs 2 BVergG 2018 umschreibt zunächst den
Ideenwettbewerb als Auslobungsverfahren, das einem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung verschaffen soll, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Abs 3 der betreffenden Bestimmung ist zu entnehmen, dass sich beim
Realisierungswettbewerb an das Auslobungsverfahren ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit dem oder den Wettbewerbsgewinner(n) zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags anschließt. Die erste Wettbewerbsform dient somit ohne weitere Vergabeschritte als „bloßer Ideenlieferant“. In seiner zweiten Ausprägung kommt dem Wettbewerb hingegen die Funktion einer spezifischen Vorbereitung einer Auftragserteilung zu. Letztlich führen beide Erscheinungsformen zu keiner (unmittelbaren) Auftragserteilung, weshalb Wettbewerbe nicht zu den regulären Vergabeverfahren zu zählen sind. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, indem er konsequenterweise zwischen den Vergabeverfahren im engeren Sinn (§ 31 BVergG 2018) und den Wettbewerben (§ 32 BVergG 2018) unterscheidet. Als gemeinsame „Klammer“ kann man sich der Bezeichnung „Vergabeverfahren im weiteren Sinn“ bedienen.