Rahmenvereinbarung
Rahmenvertrag
Der wesentliche Unterschied zwischen der Rahmenvereinbarung einerseits und dem Rahmenvertrag andererseits (siehe auch Rz 139) liegt – grob zusammengefasst – darin, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage für zukünftige Beschaffungen (keine Abnahmeverpflichtung) schafft, während ein Rahmenvertrag ein zivilrechtlich bindendes Geschäft zwischen einem Auftraggeber und (nur!) einem Auftragnehmer darstellt, in dessen Rahmen der Auftraggeber zum Abruf von Gütern aus dem Rahmenvertrag verpflichtet ist, wenn ein Beschaffungsbedarf besteht (Bindungswirkung).51 Ebenso wie beim Rahmenvertrag werden Leistungen allerdings nach Bedarf und Notwendigkeit abgerufen.
