nicht offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Das nicht offene Verfahren zeichnet sich durch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl aus. Dies hat grundsätzlich durch eine eigene Auswahlstufe zu erfolgen. Dabei werden mittels öffentlicher Bekanntmachung interessierte Unternehmer aufgefordert, Teilnahmeanträge zu stellen. Anhand von zuvor bekannt gegebenen (Auswahl-)Kriterien werden sodann hinreichend geeignete Bewerber ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten eingeladen (§ 31 Abs 3 BVergG 2018 bzw § 203 Abs 3 BVergG 2018). Die zweite Verfahrensstufe (= Angebotsstufe) läuft wiederum entsprechend dem offenen Verfahren ab. Es handelt sich demnach um ein zweistufiges Verfahren. Im Unterschwellenbereich kann das nicht offene Verfahren jedoch auch in einstufiger Ausprägung angetroffen werden; beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird sogleich eine beschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen (§ 31 Abs 4 BVergG 2018 bzw § 203 Abs 4 BVergG 2018).
