Vergabeverfahren
Wettbewerb
In den §§ 31 f BVergG 2018 (bzw in den §§ 203 f BVergG 2018 für den Sektorenbereich) werden die Arten der Vergabeverfahren festgeschrieben. § 31 BVergG 2018 (bzw § 203 BVergG 2018) enthält jene Verfahren, die unmittelbar zur Vergabe von Aufträgen von Leistungen führen. Zu Zwecken der Systematisierung kann man sich des Begriffs „Vergabeverfahren im engeren Sinn“ bedienen. § 32 BVergG 2018 (bzw § 204 BVergG 2018) enthält die Arten des Wettbewerbs. Letztere unterscheiden sich von den Vergabeverfahren im engeren Sinn dadurch, dass sie nicht unmittelbar in die Beauftragung eines Verfahrensteilnehmers münden. Vielmehr zielen sie auf die Verschaffung eines Plans, einer Planung oder einer Idee ab. In der Ausprägung eines Realisierungswettbewerbs schließt sich daran ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an, an dessen regulärem Ende eine Beauftragung eines Wettbewerbsgewinners erfolgt. Um den eingeschlagenen Weg der Systematisierung abzurunden, können Vergabeverfahren im engeren Sinn und Wettbewerbe unter der Überschrift „Vergabeverfahren im weiteren Sinn“ zusammengefasst werden.
