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3.1.6.6. Sozialversicherungsrecht

Laback3. LfgJuli 2025

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Die VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt die zentrale Rechtsquelle im internationalen Sozialversicherungsrecht (SV-Recht) dar und ersetzt frühere Staatsverträge im Bereich des EWR, während sie für Drittstaaten weiterhin relevant bleibt. Diese Verordnung regelt, dass im Falle von Entsendungen oder grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen das SV-Recht des Herkunftsstaates anwendbar bleibt, sofern die Entsendung 24 Monate nicht überschreitet und keine Ersatzperson für dieselbe Tätigkeit gestellt wird, um den Wechsel des SV-Rechts zu verhindern. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht, welches die Anwendung zweier Rechtsordnungen zulassen kann, bestimmt Art 11 der VO, dass stets nur das Recht eines einzigen Staates zur Anwendung kommt. Dies kann vom Arbeitsvertragsstatut abweichen, was bedeutet, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin im Herkunftsland sozialversichert sein kann und nicht zwangsläufig bei einem österreichischen SV-Träger versichert sein muss. Dies entspricht auch den österreichischen Vorschriften, die Unionsrecht einschließen, da dieses in Österreich gültig ist. Daher sind entsandte Arbeitnehmer oftmals nicht in Österreich sozialversichert, sodass auch die innerstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden müssen.

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