§ 93 Abs 2 BVergG 2018 sieht in Umsetzung der Verpflichtungen des Art 18 Abs 2 Vergabe-RL 2014 weiters vor, dass der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung vorzusehen hat, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften – insbesondere ASchG, AZG, ARG, AVRAG, AÜG, LSD-BG, BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes), BEinstG und GlBG –, der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

