Mit dem BVergG 2018 wurde in § 24 (bzw § 197 BVergG 2018 bzw § 17 BVergGKonz 2018) erstmals die bis dato bereits zulässige Markterkundung ausdrücklich kodifiziert.93 Die normative Regelung war notwendig, „um angesichts einer verbreiteten Unsicherheit auf Auftraggeberseite diese schon bisher zulässige Vorgangsweise rechtlich abzusichern“.94
Markterkundung

