Im Allgemeinen unterliegt das Vergaberecht einer steten gesetzlichen Weiterentwicklung, welche zumeist durch Anpassung an europäische Richtlinien (im Oberschwellenbereich), aber auch durch Anpassungserfordernisse auf nationaler Ebene (im Unterschwellenbereich) bedingt ist. Ein Beispiel einer nationalen Anpassung ist die Erhöhung der zulässigen (Auftrags-)Wertgrenzen für die Direktvergabe, die ursprünglich im Jahr 2009 im Rahmen der Schwellenwerteverordnung 20091 als Antwort auf die Wirtschaftskrise und zum Zwecke des Bürokratieabbaus eingeführt worden ist und als Schwellenwerteverordnung 20232 zumindest bis Ende 2025 weiterhin Bestand hat. Derzeit befindet sich eine weitere Anhebung der Wertgrenze für die Direktvergabe von EUR 100.000,– (exkl USt) auf EUR 143.000,– (exkl USt) in der gesetzlichen Vorbereitungsphase.3

