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2.4.1. Zeitlicher Geltungsbereich

Windbichler4. LfgDezember 2025

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Im Allgemeinen unterliegt das Vergaberecht einer steten gesetzlichen Weiterentwicklung, welche zumeist durch Anpassung an europäische Richtlinien (im Oberschwellenbereich), aber auch durch Anpassungserfordernisse auf nationaler Ebene (im Unterschwellenbereich) bedingt ist. Ein Beispiel einer nationalen Anpassung ist die Erhöhung der zulässigen (Auftrags-)Wertgrenzen für die Direktvergabe, die ursprünglich im Jahr 2009 im Rahmen der Schwellenwerteverordnung 200911Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2006 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2009), BGBl II 2009/125. als Antwort auf die Wirtschaftskrise und zum Zwecke des Bürokratieabbaus eingeführt worden ist und als Schwellenwerteverordnung 202322Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023), BGBl II 2023/34 idF BGBl II 2023/405. zumindest bis Ende 2025 weiterhin Bestand hat. Derzeit befindet sich eine weitere Anhebung der Wertgrenze für die Direktvergabe von EUR 100.000,– (exkl USt) auf EUR 143.000,– (exkl USt) in der gesetzlichen Vorbereitungsphase.33Vortrag an den Ministerrat Nr 3/6 vom 18. 3. 2025, Für einen produktiven, wettbewerbsfähigen und starken Standort Österreich (zum Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht, daher ist nach wie vor die Schwellenwertverordnung 2023 in Kraft).

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