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2.1.2.4.1. Gas, Wärme, Elektrizität

Stempkowski/Holzinger4. LfgDezember 2025

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Gem § 170 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 fallen zunächst das Bereitstellen und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme in den Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts. Daneben stellt gem Z 2 leg cit auch die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze eine Sektorentätigkeit dar. Darüber hinaus erfasst § 170 Abs 3 BVergG 2018 im Bereich der Elektrizität das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität sowie die Einspeisung von Elektrizität in die

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se Netze. Bereitstellung bedeutet dabei die Schaffung, Errichtung, aber auch die Instandhaltung der notwendigen Infrastruktur, während Betreiben den Betrieb eines bereits errichteten Netzes meint.11BVA 22. 8. 2003, 16N-69/03-11 ZVB 2003, 331 (Gutknecht); BVA 29. 12. 2004, 16N-32/04-7. . Einspeisung umfasst nach der Legaldefinition des § 170 Abs 5 BVergG 2018 sämtliche Vertriebsstufen von der Erzeugung bzw Produktion bis hin zum Groß- und Einzelhandel mit Ausnahme der Förderung von Gas. Die Förderung von Gas ist eine Sektorentätigkeit gem § 174 BVergG 2018.

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