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2.1. Persönlicher Geltungsbereich

Heid2. LfgSeptember 2024

Auftraggeber

Geltungsbereich, persönlicher

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Als „Auftraggeber“ ist derjenige Rechtsträger anzusehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (§ 2 Z 5 BVergG 2018). In der vergaberechtlichen Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Bekanntmachungs-, Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.44VwGH 24. 6. 2015, Ra 2014/04/0043; VwGH 26. 9. 2017, Ra 2017/04/0049 RPA 2018, 80 (Madl); VwGH 8. 8. 2018, Ro 2015/04/0023 (zur Herstellung von Kennzeichentafeln) RPA 2019, 10 (Keisler). Siehe demgegenüber die verfehlte Entscheidung des OGH 22. 2. 2002, 6 Ob 323/00v ecolex 2001, 528 (Wilhelm) = RPA 2001, 81 (Pock). Dies ist auch nach den Gesetzesmaterialien der exklusive Anknüpfungspunkt.55Die Auftraggebereigenschaft richtet sich allein danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll.“ (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 7). Auch auf die Person des zivilrechtlichen Vertragspartners stellt jene Judikaturlinie ab, die aus dem Blickwinkel einer Ex-ante-Betrachtung danach fragt, wer den vergaberechtlichen Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.66BVA (verst Senat) 3. 4. 2003, 10F-14/02-25 RPA 2003, 147 (Heid). Unter Anknüpfung an diese vergaberechtliche Judikatur wird im Schrifttum jener Rechtsträger als Auftraggeber genannt, der nach dem objektiven Erklärungsbild der im Vergabeverfahren abgegebenen Willenserklärungen Vertragspartner des ausgewählten Bieters werden soll, sofern diese Willenserklärungen aufgrund wirksamer Vertretungsbefugnis

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gesetzt wurden.77Latzenhofer, „Haltet den Auftraggeber!“ Probleme des Auftraggeberwechsels im Vergabeverfahren, RPA 2005, 149. Nach einer weiteren Auffassung ist in der Regel auf den „objektiven“ Auftraggeber abzustellen, wobei es auch Fallkonstellationen geben könne, in denen darauf abzustellen sei, wer von den Rechtsunterworfenen nach außen „subjektiv“ als Auftraggeber gesehen wird.88Potacs, Auftraggeber im Vergaberecht – am Beispiel des Verfahrens „Stadion Klagenfurt“, in FS Wimmer (2007) 527.

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