Auftraggeber
Geltungsbereich, persönlicher
Als „Auftraggeber“ ist derjenige Rechtsträger anzusehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt (§ 2 Z 5 BVergG 2018). In der vergaberechtlichen Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Bekanntmachungs-, Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.4 Dies ist auch nach den Gesetzesmaterialien der exklusive Anknüpfungspunkt.5 Auch auf die Person des zivilrechtlichen Vertragspartners stellt jene Judikaturlinie ab, die aus dem Blickwinkel einer Ex-ante-Betrachtung danach fragt, wer den vergaberechtlichen Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.6 Unter Anknüpfung an diese vergaberechtliche Judikatur wird im Schrifttum jener Rechtsträger als Auftraggeber genannt, der nach dem objektiven Erklärungsbild der im Vergabeverfahren abgegebenen Willenserklärungen Vertragspartner des ausgewählten Bieters werden soll, sofern diese Willenserklärungen aufgrund wirksamer VertretungsbefugnisSeite 2

