Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Vergabeverstößen des Auftraggebers richtet sich nach den in §§ 369, 370 und 372 bis 374 BVergG 2018 enthaltenen Regelungen. Diese lassen jedoch im Übrigen Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften unberührt (§ 372 BVergG 2018).
Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb

