BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung
Rechtsschutz
Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV209 regelt aufgrund des § 21 Abs 3 BVwGG nähere Details insbesondere zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen beim BVwG (§ 1 leg cit). Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unter anderem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder über elektronische Zustelldienste gemäß dem 3. Abschnitt des ZustG elektronisch eingebracht werden. Ein E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Gemäß § 21 Abs 6 BVwGG sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe des § 89c Abs 5 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
