Kompetenzverteilung
Gemäß Art 14b Abs 3 B-VG fällt die Gesetzgebung der Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch „Landesauftraggeber“ in die Kompetenz der Länder.181 Der im 4. Teil des BVergG 2018 geregelte vergabespezifische Rechtsschutz gilt ausschließlich für Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes.182 In den Ländern richtet sich der Rechtsschutz nach folgenden gesetzlichen Regelungen:
