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1.2.6. Landes-Vergaberechtsschutzgesetze

Ziniel1. LfgMai 2024

Kompetenzverteilung

104
Gemäß Art 14b Abs 3 B-VG fällt die Gesetzgebung der Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch „Landesauftraggeber“ in die Kompetenz der Länder.181181Siehe dazu bereits Punkt 1.2.1. Der im 4. Teil des BVergG 2018 geregelte vergabespezifische Rechtsschutz gilt ausschließlich für Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes.182182Siehe auch § 327 BVergG 2018. In den Ländern richtet sich der Rechtsschutz nach folgenden gesetzlichen Regelungen:

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