Rechtzeitig mit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) trat am 1. 1. 1994 das erste Bundesvergabegesetz – das BVergG 1993 – in Kraft.19 Der Gesetzgeber beabsichtigte damals die bundesgesetzlichen Regelungen auf die Umsetzung von EWR-Recht zu beschränken20, weshalb der sachliche Geltungsbereich angesichts der zu diesem Zeitpunkt geltenden sekundärrechtlichen Vorschriften (der BaukoordinierungsRL21, der Liefer-KoordinierungsRL22, der SRMRL sowie der RMRL) nur die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen sowie Baukonzessionen erfasste. Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen fand erst mit dem BVergG 1997 Eingang in das österreichische Vergaberecht;23 eine umfassende Regelung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen besteht erst seit dem BVergGKonz 2018.24

