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1.1.2. Europarechtliche Rechtsgrundlagen für das Vergaberecht

Zleptnig1. LfgMai 2024

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Die Vergabe öffentlicher Aufträge war bereits früh Gegenstand von harmonisierenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft. Dies deshalb, weil das öffentliche Auftragswesen für die Herstellung des gemeinsamen Markts33Vgl dazu Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 1 f. und für die praktische Ausübung der Grundfreiheiten des Unionsrechts, insbesondere der Freiheit des Warenverkehrs (Art 34 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV), von großer wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Entwicklung des Vergaberechts geht in der EG bis auf den Anfang der siebziger Jahre zurück. Zunächst wurden Richtlinien erlassen, die die Vergabe von Bau-44Baukoordinierungsrichtlinie RL 71/305/EWG ., Liefer-55Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 77/62/EWG . und Dienstleistungsaufträgen66Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie RL 92/50/EWG . regelten. Später kam eine Richtlinie über die Vergabe im sogenannten Sektorenbereich77Sektorenkoordinierungsrichtlinie 90/531/EWG . (Wasser-, Energie-, Verkehrs- und [dem nunmehr ausgenommenen] Telekommunikationsbereich) hinzu. Begleitend wurden Richtlinien über den Rechtsschutz übergangener Bewerber und Bieter erlassen.88Für den klassischen Bereich Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG und für den Sektorenbereich Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG . Im Jahr 2004 wurden die materiellen Richtlinien betreffend die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen in einer Richtlinie zusammengefasst. Gleichzeitig wur

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de eine neue Richtlinie für den Sektorenbereich erlassen. In weiterer Folge wurden die Rechtsmittelrichtlinien99Siehe RL 2007/66/EG (ABl L 2007/335, 31). geändert.1010Zur Abfolge der einzelnen Richtlinien siehe Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 84 ff.

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