Die Vergabe öffentlicher Aufträge war bereits früh Gegenstand von harmonisierenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft. Dies deshalb, weil das öffentliche Auftragswesen für die Herstellung des gemeinsamen Markts3 und für die praktische Ausübung der Grundfreiheiten des Unionsrechts, insbesondere der Freiheit des Warenverkehrs (Art 34 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV), von großer wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Entwicklung des Vergaberechts geht in der EG bis auf den Anfang der siebziger Jahre zurück. Zunächst wurden Richtlinien erlassen, die die Vergabe von Bau-4, Liefer-5 und Dienstleistungsaufträgen6 regelten. Später kam eine Richtlinie über die Vergabe im sogenannten Sektorenbereich7 (Wasser-, Energie-, Verkehrs- und [dem nunmehr ausgenommenen] Telekommunikationsbereich) hinzu. Begleitend wurden Richtlinien über den Rechtsschutz übergangener Bewerber und Bieter erlassen.8 Im Jahr 2004 wurden die materiellen Richtlinien betreffend die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen in einer Richtlinie zusammengefasst. Gleichzeitig wurde eine neue Richtlinie für den Sektorenbereich erlassen. In weiterer Folge wurden die Rechtsmittelrichtlinien9 geändert.10
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