17.1 Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer
Auf die Kammermitgliedschaft von Dauer-Veranstaltern und mit ihnen kooperierender Gewerbetreibender ist bereits bei den einzelnen Abschnitten eingegangen worden.
Hier soll allgemein noch Folgendes betont werden:
Die Kammermitgliedschaft wird länder- und fachgruppenweise erworben, dh für den Bereich jedes Bundeslandes, in dem ein kammermäßig zu erfassender Standort liegt, und für jede Branche gesondert.

