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17. Berufsvertretung (Vögl)

Vögl3. AuflJuni 2024

17.1 Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer

Auf die Kammermitgliedschaft von Dauer-Veranstaltern und mit ihnen kooperierender Gewerbetreibender ist bereits bei den einzelnen Abschnitten eingegangen worden.

Hier soll allgemein noch Folgendes betont werden:

Die Kammermitgliedschaft wird länder- und fachgruppenweise erworben, dh für den Bereich jedes Bundeslandes, in dem ein kammermäßig zu erfassender Standort liegt, und für jede Branche gesondert.

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