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4. Mehrere Verantwortliche – alleinige Verantwortung (Pachinger)

Pachinger3. AuflMärz 2024

4.1. Allgemein

alleinige Verantwortung

selbstständige Verantwortlichkeit

271
Die Definition des Verantwortlichen gem Art 4 Z 7 DSGVO knüpft daran an, dass die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wird somit nicht gemeinsam über die Zwecke und Mittel entschieden, was zur gemeinsamen Verantwortlichkeit führen würde, entscheiden Verantwortliche allein über Zweck und Mittel. Auch diese Variante kann in den mannigfaltig ausgestalteten Prozessen in der Praxis vorkommen, wenn mehrere (Kooperations-) Partner in einen Datenverarbeitungsprozess involviert sind.434434So wurde bspw von der schwedischen Aufsichtsbehörde im Bereich Direktmarketing entschieden, dass keine gemeinsame Verantwortung vorliegt, wenn der Dritte (an welchen die Daten ursprünglich für Zwecke des Direktmarketings weitergegeben wurden) einseitig entscheidet, Daten betroffener Personen einzuschränken bzw zu sperren, sodass hierfür alleinige Verantwortung gegeben ist, siehe EDPB Annual Report 2021, 65. Auch bei einer einfachen Datenweitergabe zwischen zwei Verantwortlichen oder einer unabhängig voneinander erfolgenden Einspeisung von Daten in ein System können beide Unternehmen als allein Verantwortliche tätig werden und somit selbst und unabhängig voneinander für die Rechtmäßigkeit ihrer jeweiligen Datenverarbeitung einzustehen haben. 435435So Moos/Rothkegel in Moos, Datenschutz und Datennutzung4 Rz 5.11 f unter Hinweis auf den „origin-based approach“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 169, 21 und 24.

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