4.1. Allgemein
alleinige Verantwortung
selbstständige Verantwortlichkeit
Die Definition des Verantwortlichen gem Art 4 Z 7 DSGVO knüpft daran an, dass die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wird somit nicht gemeinsam über die Zwecke und Mittel entschieden, was zur gemeinsamen Verantwortlichkeit führen würde, entscheiden Verantwortliche allein über Zweck und Mittel. Auch diese Variante kann in den mannigfaltig ausgestalteten Prozessen in der Praxis vorkommen, wenn mehrere (Kooperations-) Partner in einen Datenverarbeitungsprozess involviert sind.434 Auch bei einer einfachen Datenweitergabe zwischen zwei Verantwortlichen oder einer unabhängig voneinander erfolgenden Einspeisung von Daten in ein System können beide Unternehmen als allein Verantwortliche tätig werden und somit selbst und unabhängig voneinander für die Rechtmäßigkeit ihrer jeweiligen Datenverarbeitung einzustehen haben. 435
