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4.1.5. Zusammenfassende Unterschiede (Fellinger)

Fellinger1. AuflApril 2024

4.1.5. Zusammenfassende Unterschiede

Michaela Fellinger

Durch die Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten Einkunftsarten ergeben sich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage materielle Unterschiede:

 

betriebliche Einkunftsarten

außerbetriebliche Einkunftsarten

Ermittlungsvorschriften

ermitteln einen Gewinn gem §§ 4 bis 14 EStG; mögliche Gewinnermittlungsarten sind:

  • unternehmensrechtlicher Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs 1 EStG)
  • steuerlicher Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG)
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG)
  • Ermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG, VO zu § 17 EStG)

ermitteln einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten:

  • Überschussrechnung (§§ 15 und 16 EStG)
  • ggf sind besondere Einkünfteermittlungsvorschriften gem §§ 25 bis 31 EStG zu berücksichtigen

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

  • Erfassung nach der wirtschaftlichen Verursachung (Betriebsvermögensvergleich)
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Ermittlungszeitraum

Grundsätzlich deckt sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr für Gewinnermittler gem § 5 Abs 1 EStG und bilanzierende Land- und Forstwirte möglich.

Kalenderjahr

Seite 187

Umfang der abziehbaren Aufwendungen bzw Ausgaben

Der Betriebsausgabenbegriff umfasst „[…] alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind“ (§ 4 Abs 4 EStG).

Besonderheiten: Reisekosten (§ 4 Abs 5 EStG), Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8, 13 EStG), pauschale Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG, § 17 EStG bzw nach VO), Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG), Sondervorschriften der Gewinnermittlung (bspw §§ 10, 11 und 12 EStG).

Der Werbungskostenbegriff wird in § 16 Abs 1 erster Satz EStG definiert als „[…] Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“.

Besonderheiten: Pauschbeträge gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG, Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs 1 Z 8, § 13 EStG), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs 3 EStG), Reisekosten (§§ 16 und 26 EStG).

In beiden Fällen muss ein objektiver (zumindest mittelbarer) Veranlassungszusammenhang mit den (Betriebs-)Einnahmen bestehen (vgl VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0112; EStR 2000 Rz 1087 zu Betriebsausgaben; LStR 2002 Rz 224 zu Werbungskosten). Einschränkungen ergeben sich aus den Abzugsverboten gem § 20 EStG (s Band II).

Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen

Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG), Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG), Steuerbefreiungen (§ 3 EStG, sofern einschlägig) (s Punkt 4.1.2. und Punkt 4.1.3.)

Steuerbefreiungen (§ 3 EStG, zB § 3 Abs 1 Z 13 bis Z 21 EStG nur iZm § 25 EStG), nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers (§ 26 EStG), Spekulationsgeschäfte (§ 31 Abs 3 EStG), sonstige Bezüge (§ 67 EStG) (s Punkt 4.1.3. und Punkt 5.1.5.)

Umfang des Verlustausgleichs und -abzugs

  • innerperiodisch: Verlustausgleich unter Berücksichtigung zahlreicher Verbote und Einschränkungen (zB § 2 Abs 2a EStG, § 6 Z 2 lit c und lit d EStG, § 23a EStG) (s Punkt 4.1.4.1.)
  • periodenübergreifend: zeitlich und betraglich unbegrenzter Verlustvortrag gem § 18 Abs 6 EStG (s Punkt 4.1.4.2.)
  • innerperiodisch: Verlustausgleich unter Berücksichtigung zahlreicher Verbote und Einschränkungen (zB § 27 Abs 8 EStG, § 30 Abs 7 EStG, § 31 Abs 4 EStG) (s Punkt 4.1.4.1.)
  • periodenübergreifend: kein Verlustvortrag (s Punkt 4.1.4.2.)

    Seite 188

unternehmensrechtlicher Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs 1 EStG)

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