4.1.5. Zusammenfassende Unterschiede
Michaela Fellinger
Durch die Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten Einkunftsarten ergeben sich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage materielle Unterschiede:
betriebliche Einkunftsarten | außerbetriebliche Einkunftsarten | |
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Ermittlungsvorschriften | ermitteln einen Gewinn gem §§ 4 bis 14 EStG; mögliche Gewinnermittlungsarten sind:
| ermitteln einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten:
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Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben |
| Zufluss-Abfluss-Prinzip |
Ermittlungszeitraum | Grundsätzlich deckt sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr für Gewinnermittler gem § 5 Abs 1 EStG und bilanzierende Land- und Forstwirte möglich. | Kalenderjahr Seite 187 |
Umfang der abziehbaren Aufwendungen bzw Ausgaben | Der Betriebsausgabenbegriff umfasst „[…] alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind“ (§ 4 Abs 4 EStG). Besonderheiten: Reisekosten (§ 4 Abs 5 EStG), Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8, 13 EStG), pauschale Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG, § 17 EStG bzw nach VO), Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG), Sondervorschriften der Gewinnermittlung (bspw §§ 10, 11 und 12 EStG). | Der Werbungskostenbegriff wird in § 16 Abs 1 erster Satz EStG definiert als „[…] Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Besonderheiten: Pauschbeträge gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG, Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs 1 Z 8, § 13 EStG), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs 3 EStG), Reisekosten (§§ 16 und 26 EStG). |
In beiden Fällen muss ein objektiver (zumindest mittelbarer) Veranlassungszusammenhang mit den (Betriebs-)Einnahmen bestehen (vgl VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0112; EStR 2000 Rz 1087 zu Betriebsausgaben; LStR 2002 Rz 224 zu Werbungskosten). Einschränkungen ergeben sich aus den Abzugsverboten gem § 20 EStG (s Band II). | ||
Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen | Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG), Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG), Steuerbefreiungen (§ 3 EStG, sofern einschlägig) (s Punkt 4.1.2. und Punkt 4.1.3.) | Steuerbefreiungen (§ 3 EStG, zB § 3 Abs 1 Z 13 bis Z 21 EStG nur iZm § 25 EStG), nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers (§ 26 EStG), Spekulationsgeschäfte (§ 31 Abs 3 EStG), sonstige Bezüge (§ 67 EStG) (s Punkt 4.1.3. und Punkt 5.1.5.) |
Umfang des Verlustausgleichs und -abzugs |
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