1. Begriff und Anforderungen
Unter dem Begriff des „Begünstigten“ einer Stiftung wird allgemein verstanden, wer Zuwendungen von der Stiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Stiftung zukommen sollen.264 Begünstigter der Privatstiftung ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete (§ 5 PSG). Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist (§ 5 PSG). Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. Die Stelle kann ein Stiftungsorgan sein, kann aber auch eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) ohne Organfunktion sein. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch.

