1. Voraussetzungen für dessen Einrichtung
Ein Aufsichtsrat kann in der Stiftungserklärung vorgesehen sein, entweder ausdrücklich oder implizit durch Einrichtung eines Organs, dem Aufgaben des Aufsichtsrates zugewiesen werden. Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ iSd § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis (siehe dazu Punkt I.I.4.), der den Kern der – erweiterbaren, aber nicht entziehbaren – Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt.243 Seite 56

