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Zinsschranke gem. § 12a KStG

KapfererJänner 2025

Umsetzung der ATAD-Zinsschranke ab dem 1. Jänner 2021 (WJ, die nach dem 31.12.2020 beginnen) Zinsschranke ergänzt die bereits bestehenden Zinsabzugsverbote des § 12 Abs. 1 Z 9 und Z 10 KStG und ist somit zusätzlich anzuwenden.

Zweck

Vermeidung von Gewinnverschiebungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (sog. „Zinsüberhang“) innerhalb von Unternehmen und Unternehmensgruppen.

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