Umsetzung der ATAD-Zinsschranke ab dem 1. Jänner 2021 (WJ, die nach dem 31.12.2020 beginnen) Zinsschranke ergänzt die bereits bestehenden Zinsabzugsverbote des § 12 Abs. 1 Z 9 und Z 10 KStG und ist somit zusätzlich anzuwenden.
Zweck
Vermeidung von Gewinnverschiebungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (sog. „Zinsüberhang“) innerhalb von Unternehmen und Unternehmensgruppen.
