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Werbungskosten nach Durchschnittssätzen (VO BGBl II 382/2001, LStR 396 ff)

KapfererJänner 2025

Bestimmte Berufsgruppen können, anstelle des jährlichen Pauschbetrages von € 132, ohne tatsächlichen Nachweis der Aufwendungen, Werbungskosten nach Durchschnittssätzen geltend machen.

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