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Grenz- und Pauschbeträge für Dienstnehmer im EStG

KapfererJänner 2025

§ 41 Abs 1

Pflichtveranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften und anderen Einkünften von über oder Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs 1 EStG oder entsprechenden betrieblichen Einkünften, die jeweils keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen

€ 730,00

keine Freigrenze

§ 39 Abs 5

Veranlagungsfreibetrag für andere Einkünfte (gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27a EStG, die dem Steuersatz von 25% bzw. 27,5% unterliegen)

(einschleifend) € 730,00

  

Jährlich

§ 3 Abs 1 Z 13 lit b

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern

€ 2.000,00 pro Kind

§ 3 Abs 1 Z 14

geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dabei empfangene Sachzuwendungen sowie aus Anlass eines Dienst-/Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen

€ 365,00

€ 186,00

€ 186,00

§ 3 Abs 1 Z 15 lit a

Freibetrag für Zukunftssicherung

€ 300,00

§ 3 Abs 1 Z 15 lit b

Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung

€ 3.000,00

§ 3 Abs 1 Z 15 lit c

Freibetrag für Mitarbeiteraktien pro Dienstverhältnis

€ 4.500,00

§ 3 Abs 1 Z 16d

Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bei Nutzung von Fahrrädern oder KFZ mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm pro Kilometer

€ 200,00

§ 3 Abs 1 Z 21 lit c

steuerfreier Mitarbeiterrabatt: Rabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von DN eingeräumt, steuerfrei, sofern nicht mehr als

20%

§ 3 Abs 1 Z 21 lit d

kommt lit c nicht zur Anwendung, steuerfreier Gesamtbetrag

€ 1.000,00

Seite 39

§ 3 Abs 1 Z 35

Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer; nur insoweit steuerfrei, als Summe der gewährten Gewinnbeteiligung das EBIT im letzten KJ nicht überschreitet

€ 3.000,00

§ 26 Z 9

Telearbeit-Pauschale max. € 3 für einen Telearbeit-Tag für max. 100 Tage im KJ

max. € 300,00

§ 16 Abs 3

Werbungskostenpauschbetrag

€ 132,00

§ 105

Amtsbescheinigung und Opferausweis

€ 801,00

  

Monatlich

§ 68 Abs 1 u 6

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit steuerfrei bis zu:

wenn Leistung überwiegend bei Tag

wenn Leistung überwiegend bei Nacht

€ 400,00

€ 600,00

§ 68 Abs 2

50%-Überstundenzuschlag: Zusätzlich zu § 68 Abs 1 sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden steuerfrei, höchstens jedoch

€ 120,00

§124b Z 440

Sonderregel für 2024 und 2025: 50%-Überstundenzuschläge für die ersten 18 Überstunden pro Monat steuerfrei, höchstens jedoch

€ 200,00

  

Pro Arbeitstag

§ 3 Abs 1 Z 16c

pauschale Fahrt- u Reiseaufwandsentschädigungen von Sportvereinen

€ 120,00, max. € 720,00/Kalendermonat

§ 3 Abs 1 Z 17

Gutscheine steuerfrei für: Mahlzeiten die durch Gaststätte/Lieferservice zubereitet/geliefert werden Lebensmittelgutscheine

€ 8,00

€ 2,00

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