Forschungsprämie | § 108c EStGBGBl II 515/2012; BGBl II 281/2024 (ForschungsprämienVO) EStR Rz 8208 ff |
Begünstigte Aufwendungen | - Aufwendungen (Ausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in inländischen Betrieben/Betriebsstätten sowie ein fiktiver Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit oder
- Aufwendungen für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung
- nur für Aufwendungen von max. € 1.000.000/Wj möglich
- Mitteilung an den Auftragnehmer; bis zu welchem Ausmaß die Forschungsprämie in Anspruch genommen wird, bis zum Ende des Wj des Auftraggebers
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Eigenbetriebliche Forschung – Voraussetzungen | - Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich (kostenlos)
- Gutachten der FFG hat keine Bindungswirkung ggü Finanzverwaltung
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Auftragsforschung | - Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden
- Auftrag an Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben befasst sind
- Sitz dieser Unternehmen in EU/EWR
- kein beherrschender Einfluss oder Gruppenmitglied (§ 9 KStG)
- kein Gutachten der FFG erforderlich
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Höhe der Forschungsprämie | - 14% der begünstigten Forschungsaufwendungen
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Fiktiver Unternehmerlohn | € 50 (2024: € 45) pro Stunde, max. € 86.000 (2024: € 77.400) pro Person und WJ, Zeitaufzeichnungen erforderlich; Übergangsregelung für abweichendes WJ 2023/24 gem. § 14 Abs 3 VO |
Art der Inanspruchnahme, Voraussetzungen | - Einreichung zwingend über FinanzOnline; Frist: 4 Jahre nach Ablauf des WJ; Teilauszahlung auf Antrag möglich
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Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO | - bescheidmäßige Bestätigung durch das zuständige Finanzamt, dass Voraussetzungen für Inanspruchnahme eigenbetrieblicher Forschungsprämie dem Grunde nach für die Projektlaufzeit erfüllt sind
- Zweck: Erhöhung der Rechtssicherheit; keine Voraussetzung für Inanspruchnahme
- kann für jedes einzelne Forschungsprojekt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden
- Gutachten der FFG notwendig
- Verwaltungskostenbeitrag: € 1.000 (bei Zurückweisung/Zurücknahme € 200)
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Feststellungsbescheid gem. § 108c Abs 9 EStG | - Feststellung der Höhe der Bemessungsgrundlage (förderbare Aufwendungen) durch das zuständige Finanzamt
- Erhöhung der Rechtssicherheit; keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme
- kann parallel zur Forschungsbestätigung beantragt werden
- bezogen auf das jeweilige Wj
- Gutachten von FFG sowie Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers notwendig
- kein Unkostenbeitrag
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