Beginnt die Altersteilzeit zum Zeitpunkt einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung, so ist bei Berechnung des Lohnausgleichs zu unterscheiden, ob es sich um den Lohnausgleich handelt, der vom AMS für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes heranzuziehen ist, oder ob es sich um den Lohnausgleich handelt, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Die Berechnung des Lohnausgleichs divergiert in diesem Fall bei Beginn der Altersteilzeit. Bei der nächsten Änderungsmeldung (zB Biennalsprung) stimmt der Lohnausgleich, den der Arbeitnehmer erhält, mit dem Lohnausgleich, den das AMS der Berechnung des Altersteilzeitgeldes zu Grunde legt, überein.