Mitteilungspflicht
Wird die Mutter während einer Karenz nach MSchG abermals schwanger, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Schwangerschaftsbestätigung vorzulegen. Auch während der Karenz gehört die Mutter der Belegschaft an und ergibt sich diese Verpflichtung aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

