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4. Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Schwangerschaft

Sabara6. AuflNovember 2023

a) Beginn und Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz (§§ 10 ff MSchG) beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft im biologischen Sinn (Vereinigung von Eizelle und Samenzelle), ob eine „intakte“ Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorliegt, ist hingegen irrelevant (OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 116/18a, ARD 6638/5/2019). Der Beginn der Schwangerschaft kann nicht durch Rückrechnung vom Datum des vom Gynäkologen errechneten voraussichtlichen Geburtstermins bestimmt werden, denn die Medizin geht von einer Schwangerschaftsdauer von 280 Tagen bzw 40 Wochen aus, wobei der Beginn dieser Dauer stets der 1. Tag der letzten Menstruation ist. Am 1. Tag der letzten Menstruation hat tatsächlich noch keine Vereinigung von Eizelle und Samenzelle im Körper der Frau stattgefunden (ASG Wien 20. 10. 1994, 23 Cga 50/94d [rk], ARD 4629/23/95). Bei In-vitro-Fertilisation beginnt der Kündigungsschutz erst mit dem Einsetzen der Eizelle in die Gebärmutter und nicht schon mit der Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers der Mutter (OGH 16. 6. 2008, 8 ObA 27/08s , ARD 5905/7/2008).

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