Echter Dienstvertrag
Um zur Gänze in den Anwendungs- und Schutzbereich des MSchG zu fallen, muss ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen. Auf das Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilzeit) und das Verdienstausmaß (zB geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) kommt es nicht an.

