1. Einlagen
1.1. Der steuerrechtliche Einlagebegriff des § 8 Abs 1 KStG
§ 8 Abs 1 KStG normiert, dass „Einlagen und Beiträge jeder Art […] bei der Ermittlung des Einkommens […] insoweit außer Ansatz [bleiben], als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden“.Steuerneutralität von Einlagen

